AHV-Reform 21 – Bezug von Freizügigkeitsleistungen wird eingeschränkt

Die Gesetzesrevision tritt ab 1. Januar 2024 in Kraft. Künftig gilt: Der Bezug von Freizügigkeitsguthaben kann nicht mehr aufgeschoben werden, sondern muss mit Erreichen des Referenzalters bezogen werden. Ein Aufschub ist nur möglich, wenn eine Person weiterhin erwerbstätig bleibt. Planen Sie rechtzeitig, wie Sie das Geld aus der Pensionskasse beziehen wollen.

Datenschutz – E-Mail-Verschlüsselung

Den wenigsten Nutzern ist bewusst, wie einfach zugänglich unverschlüsselte Nachrichten für Dritte sind.

Arbeitswelt der Zukunft

Leben, um zu arbeiten? Oder arbeiten, um zu leben? Die nachrückenden Generationen setzen die Prioritäten neu. Ein paar Tipps, wie man auch als kleineres Unternehmen am Ball bleiben kann.

Sozialversicherungen – Liste der Beiträge und Leistungen 2024